Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der DDLfasteners GmbH
(Stand: Oktober 2008)
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verkäufe und Lieferungen der DDL Fasteners GmbH (nachfolgend auch „DDL“ genannt). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch als Rahmenvereinbarung für künftige Verträge über den Verkauf und/ oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Einzelfall erfolgen müsste. Für Kostenvoranschläge und Angebote sowie alle durch DDL geschlossenen Verträge gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werde nur Vertragsinhalt, wenn DDL diesen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt. Diese AGB gelten auch, wenn DDL in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen für den Kunden vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall getroffene individuelle Abreden mit dem Kunden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der DDL maßgebend.
2. Aufträge, Angebot, Vertragsabschluss
Die Angebote von DDL sind unverbindlich und freibleibend. Sämtliche Angebote der DDL beziehen sich nur auf Verkäufe und Lieferungen an Kunden für eine zivile Nutzung. Der Kunde wird DDL gesondert darauf aufmerksam machen, wenn und soweit seine Anfragen Verkäufe und Lieferungen für den militärischen Bereich betreffen. Verbindlich sind Angebote von DDL nur ausnahmsweise und im Einzelfall dann, wenn diese schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich durch DDL bezeichnet werden. An verbindliche Angebote ist DDL nur bis zu dem im Angebot bezeichneten Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ablauf von vier Wochen nach Absendung des Angebots gebunden. Verträge kommen erst durch schriftliche Vereinbarung, eine Auftragsbestätigung oder durch den Beginn der Auftragsausführung durch DDL zustande. DDL hält den Kunden an einen Antrag bis zu einem Zeitpunkt von zwei Wochen nach Auftragseingang bei DDL gebunden.
3. Preise
Für sämtliche Bestellungen gilt die jeweils gültige Preisliste (Angebot und Anfrage) von DDL. DDL behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird DDL dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Alle vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger Steuern und Abgaben. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Lieferung und Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ex works DDL (Incoterms 2000). Der Kunde regelt die Verladung, die Fracht und die Versicherung der Produkte vom Lager DDL zum Kunden. Auf Verlangen des Kunden wird die Ware gegen zusätzliches Entgelt an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist DDL berechtigt in diesem Fall, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von DDL schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde DDL alle zur Ausführung und Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Bei höherer Gewalt oder bei DDL oder deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die DDL ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich die Liefertermine und Lieferfristen angemessen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, höchstens aber um insgesamt 4 Monate. Dauert die Behinderung länger als 4 Monate sind beide Vertragsparteien, der Kunde jedoch nur nach Setzung einer angemessenen Frist zur Lieferung, zum Rücktritt berechtigt. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung der DDL durch ihre Lieferanten, soweit DDL ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist DDL unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern. Bei Lagerung durch DDL betragen die Lagerkosten 0,25% des Netto-Kaufpreises der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. DDL ist zudem berechtigt, dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Annahme zu setzen. Als angemessen gilt eine Nachfrist von einer Woche. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist DDL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz vom Kunden zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt pauschal 15 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. DDL ist ungeachtet des pauschalierten Schadensersatzes berechtigt, Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens geltend zu machen. DDL kann aus begründetem Anlass und in zumutbarem Umfang Teillieferungen vornehmen.
5. Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist DDL befugt, alle Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, noch ausstehende Lieferungen/Leistungen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder von den bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. DDL behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Forderung. Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Mängelhaftung
Ansprüche des Kunden wegen Mängeln des Kaufgegenstandes sowie sonstiger Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress §§ 478, 479 BGB). Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Als unverzüglich iSv § 377 HGB gilt eine Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Wochen erfolgt. Die Anzeige nach § 377 HGB hat schriftlich zu erfolgen. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist DDL verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels des Kaufgegenstandes verjähren in einem Jahr ab Übergabe bzw. Ablieferung des Kaufgegenstandes. Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch DDL oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder einen ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch DDL, einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder einen ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen oder wenn der sonstige Schaden durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels entstanden ist.
7. Sonstige Haftung
Jegliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Kaufsache und deren Lieferung entstehen, sind ausgeschlossen soweit im Folgenden nichts abweichendes geregelt ist. DDL haftet insbesondere nicht für die Folgen einer unsachgemäßen Änderung, Benutzung oder Behandlung des Kaufgegenstandes. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Vertragsstrafenansprüchen von Vertragspartnern des Kunden zurückgehen, sind für DDL in keinem Fall vorhersehbar oder vertragstypisch in vorstehendem Sinn. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenssachverhalt abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet DDL nur für etwaig damit verbundene Nachteile des Kundens, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch DDL. Kardinalpflichten sind Verpflichtungen deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, mithin Rechte und Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht bei einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch DDL oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch DDL oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen oder wenn der sonstige Schaden durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels entstanden ist.
8. Freistellung
Der Kunde stellt DDL von jeglicher Haftung, Schäden, Ansprüchen, Prozessen und Kosten frei, welche aus oder im Zusammenhang mit dem vom Kunden vorgesehenen Sublieferanten, Design der Produkte, Verpackungsdesign oder den vom Kunden ausgewählten oder vorgegebenen Container, in welchen die Produkte versandt werden, entstehen. Veräußert der Kunde die Produkte, so stellt er DDL im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Kunde für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von DDL aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum von DDL. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der DDL zustehenden Saldoforderung. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von DDL gefährdende Verfügung zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an DDL ab; DDL nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen DDL und dem Kunden vereinbarten Preis zzgl. einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an DDL abgetretenen Forderungen treuhänderisch für DDL im eigenen Namen einzuziehen. DDL kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber DDL in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist DDL berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Kunden erfolgt stets für DDL. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt DDL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt DDL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde DDL anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Kunde für DDL verwahren. Der Kunde wird DDL jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an DDL abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Kunde sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen DDL anzuzeigen. Der Kunde wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von DDL hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von DDL um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen. Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber DDL in Verzug und tritt DDL vom Vertrag zurück, so kann DDL unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunde anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Kunde DDL oder dem Beauftragten von DDL sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Kunde alles tun, um DDL unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherheitsrechte notwendig und förderlich sind. Auf Verlangen von DDL ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, DDL den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an DDL abzutreten.
10. Ausfuhr/Export
Für alle Güter, die DDL unter dieser Vereinbarung liefert, ist eine etwa erforderliche Ausfuhrgenehmigung im Hinblick auf das jeweilige Bestimmungsland gegeben. Änderungen im Hinblick auf das Bestimmungsland können verboten sein oder erfordern möglicherweise eine entspreche Genehmigung zur Ausfuhr unter den anwendbaren Exportkontrollvorschriften. Der Kunde haftet für jede Änderung des Bestimmungslandes und ist verantwortlich für die Einholung der entsprechenden Genehmigungen und wird DDL von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Änderung des Bestimmungslandes freistellen.
11. Datenschutz
Der Kunde wird gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hingewiesen, dass DDL die Kundendaten in maschinenlesbarer Form speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des zum Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses sowie zu Marketingzwecken bearbeitet.
12. Allgemeine Bestimmungen / Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG). Ausschließlich die deutsche Version dieser AGB ist bindend. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – Augsburg. DDL ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber DDL abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hinweise auf die gesetzlichen Regelungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden. Soweit eine oder mehrere Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sind berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass anstelle der unwirksamen Klausel eine Klausel als vereinbart gilt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel weitestgehend entspricht.
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verkäufe und Lieferungen der DDL Fasteners GmbH (nachfolgend auch „DDL“ genannt). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch als Rahmenvereinbarung für künftige Verträge über den Verkauf und/ oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Einzelfall erfolgen müsste. Für Kostenvoranschläge und Angebote sowie alle durch DDL geschlossenen Verträge gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werde nur Vertragsinhalt, wenn DDL diesen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt. Diese AGB gelten auch, wenn DDL in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen für den Kunden vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall getroffene individuelle Abreden mit dem Kunden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der DDL maßgebend.
2. Aufträge, Angebot, Vertragsabschluss
Die Angebote von DDL sind unverbindlich und freibleibend. Sämtliche Angebote der DDL beziehen sich nur auf Verkäufe und Lieferungen an Kunden für eine zivile Nutzung. Der Kunde wird DDL gesondert darauf aufmerksam machen, wenn und soweit seine Anfragen Verkäufe und Lieferungen für den militärischen Bereich betreffen. Verbindlich sind Angebote von DDL nur ausnahmsweise und im Einzelfall dann, wenn diese schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich durch DDL bezeichnet werden. An verbindliche Angebote ist DDL nur bis zu dem im Angebot bezeichneten Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ablauf von vier Wochen nach Absendung des Angebots gebunden. Verträge kommen erst durch schriftliche Vereinbarung, eine Auftragsbestätigung oder durch den Beginn der Auftragsausführung durch DDL zustande. DDL hält den Kunden an einen Antrag bis zu einem Zeitpunkt von zwei Wochen nach Auftragseingang bei DDL gebunden.
3. Preise
Für sämtliche Bestellungen gilt die jeweils gültige Preisliste (Angebot und Anfrage) von DDL. DDL behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird DDL dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Alle vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger Steuern und Abgaben. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Lieferung und Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ex works DDL (Incoterms 2000). Der Kunde regelt die Verladung, die Fracht und die Versicherung der Produkte vom Lager DDL zum Kunden. Auf Verlangen des Kunden wird die Ware gegen zusätzliches Entgelt an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist DDL berechtigt in diesem Fall, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von DDL schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde DDL alle zur Ausführung und Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Bei höherer Gewalt oder bei DDL oder deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die DDL ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich die Liefertermine und Lieferfristen angemessen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, höchstens aber um insgesamt 4 Monate. Dauert die Behinderung länger als 4 Monate sind beide Vertragsparteien, der Kunde jedoch nur nach Setzung einer angemessenen Frist zur Lieferung, zum Rücktritt berechtigt. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung der DDL durch ihre Lieferanten, soweit DDL ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist DDL unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern. Bei Lagerung durch DDL betragen die Lagerkosten 0,25% des Netto-Kaufpreises der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. DDL ist zudem berechtigt, dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Annahme zu setzen. Als angemessen gilt eine Nachfrist von einer Woche. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist DDL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz vom Kunden zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt pauschal 15 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. DDL ist ungeachtet des pauschalierten Schadensersatzes berechtigt, Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens geltend zu machen. DDL kann aus begründetem Anlass und in zumutbarem Umfang Teillieferungen vornehmen.
5. Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist DDL befugt, alle Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, noch ausstehende Lieferungen/Leistungen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder von den bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. DDL behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Forderung. Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Mängelhaftung
Ansprüche des Kunden wegen Mängeln des Kaufgegenstandes sowie sonstiger Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress §§ 478, 479 BGB). Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Als unverzüglich iSv § 377 HGB gilt eine Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Wochen erfolgt. Die Anzeige nach § 377 HGB hat schriftlich zu erfolgen. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist DDL verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels des Kaufgegenstandes verjähren in einem Jahr ab Übergabe bzw. Ablieferung des Kaufgegenstandes. Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch DDL oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder einen ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch DDL, einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder einen ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen oder wenn der sonstige Schaden durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels entstanden ist.
7. Sonstige Haftung
Jegliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Kaufsache und deren Lieferung entstehen, sind ausgeschlossen soweit im Folgenden nichts abweichendes geregelt ist. DDL haftet insbesondere nicht für die Folgen einer unsachgemäßen Änderung, Benutzung oder Behandlung des Kaufgegenstandes. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Vertragsstrafenansprüchen von Vertragspartnern des Kunden zurückgehen, sind für DDL in keinem Fall vorhersehbar oder vertragstypisch in vorstehendem Sinn. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenssachverhalt abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet DDL nur für etwaig damit verbundene Nachteile des Kundens, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch DDL. Kardinalpflichten sind Verpflichtungen deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, mithin Rechte und Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht bei einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch DDL oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch DDL oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen oder wenn der sonstige Schaden durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels entstanden ist.
8. Freistellung
Der Kunde stellt DDL von jeglicher Haftung, Schäden, Ansprüchen, Prozessen und Kosten frei, welche aus oder im Zusammenhang mit dem vom Kunden vorgesehenen Sublieferanten, Design der Produkte, Verpackungsdesign oder den vom Kunden ausgewählten oder vorgegebenen Container, in welchen die Produkte versandt werden, entstehen. Veräußert der Kunde die Produkte, so stellt er DDL im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Kunde für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von DDL aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum von DDL. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der DDL zustehenden Saldoforderung. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von DDL gefährdende Verfügung zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an DDL ab; DDL nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen DDL und dem Kunden vereinbarten Preis zzgl. einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an DDL abgetretenen Forderungen treuhänderisch für DDL im eigenen Namen einzuziehen. DDL kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber DDL in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist DDL berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Kunden erfolgt stets für DDL. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt DDL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt DDL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde DDL anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Kunde für DDL verwahren. Der Kunde wird DDL jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an DDL abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Kunde sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen DDL anzuzeigen. Der Kunde wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von DDL hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von DDL um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen. Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber DDL in Verzug und tritt DDL vom Vertrag zurück, so kann DDL unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunde anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Kunde DDL oder dem Beauftragten von DDL sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Kunde alles tun, um DDL unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherheitsrechte notwendig und förderlich sind. Auf Verlangen von DDL ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, DDL den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an DDL abzutreten.
10. Ausfuhr/Export
Für alle Güter, die DDL unter dieser Vereinbarung liefert, ist eine etwa erforderliche Ausfuhrgenehmigung im Hinblick auf das jeweilige Bestimmungsland gegeben. Änderungen im Hinblick auf das Bestimmungsland können verboten sein oder erfordern möglicherweise eine entspreche Genehmigung zur Ausfuhr unter den anwendbaren Exportkontrollvorschriften. Der Kunde haftet für jede Änderung des Bestimmungslandes und ist verantwortlich für die Einholung der entsprechenden Genehmigungen und wird DDL von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Änderung des Bestimmungslandes freistellen.
11. Datenschutz
Der Kunde wird gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hingewiesen, dass DDL die Kundendaten in maschinenlesbarer Form speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des zum Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses sowie zu Marketingzwecken bearbeitet.
12. Allgemeine Bestimmungen / Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG). Ausschließlich die deutsche Version dieser AGB ist bindend. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – Augsburg. DDL ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber DDL abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hinweise auf die gesetzlichen Regelungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden. Soweit eine oder mehrere Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sind berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass anstelle der unwirksamen Klausel eine Klausel als vereinbart gilt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel weitestgehend entspricht.

