Allgemeine Einkaufsbedingungen der DDLfasteners GmbH

(Stand: Januar 2011)

1.    Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Käufe und Bestellungen der DDL Fasteners GmbH (nachfolgend auch „DDL“ genannt). Sie sind Bestandteil aller Verträge, die DDL mit ihren Lieferanten über die von diesen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch als Rahmenvereinbarung für alle künftige Verträge über den Kauf und/ oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Lieferanten, ohne dass ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Einzelfall erfolgen müsste. Für alle Bestellungen sowie alle durch DDL geschlossenen Verträge gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn DDL diesen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt. Diese AGB gelten auch, wenn DDL in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen. Im Einzelfall getroffene individuelle Abreden mit dem Lieferanten haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der DDL maßgebend.

2.    Bestellungen, Aufträge, Vertragsabschluss

Die Bestellungen von DDL gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer und Unvollständigkeiten der Bestellungen einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant DDL zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Soweit die Bestellungen der DDL nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, ist DDL hieran zwei Wochen nach dem Datum der Bestellung gebunden. Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Vornahme der Lieferung vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch DDL. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DDL.

3.    Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben, Zurückbehaltungsrecht

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die von DDL angegebene Lieferadresse einschließlich Verpackung ein. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen von DDL hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlt DDL ab vollständiger Lieferung der Ware und Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren bzw. -scheinen und Rechnungen sind die Bestellnummer, die Artikelnummer, die Liefermenge und die Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs von DDL die Bearbeitung durch DDL verzögern, verlängern sich die Absatz 5 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen DDL in gesetzlichem Umfang zu. DDL ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange DDL noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

4.    Lieferung, Gefahrübergang

Die von DDL in den Bestellungen angegebenen vereinbarten Lieferzeiten (Liefertermin oder -frist) sind verbindlich. Die Lieferung muss innerhalb der vereinbarten Lieferzeit an die von DDL angegebene Lieferadresse erfolgt sein. Ist keine Lieferadresse angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der DDL zu erfolgen. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Menge) sowie die Bestellkennung (Datum und Nummer) und der Lieferanschrift beizulegen. Vor Ablauf der Lieferzeit ist DDL nicht zur Abnahme verpflichtet. Der Lieferant ist verpflichtet, DDL unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von DDL – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die nachfolgende Regelung bleibt unberührt. Ist der Lieferant in Verzug, kann DDL – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz ihres Verzugsschadens in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. DDL bleibt der Nachweis vorbehalten, dass DDL ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass DDL überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Lieferant ist zu Teillieferungen nicht berechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die DDL wegen verspäteter Lieferung / Leistung zustehenden Ansprüche. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf DDL über, wenn dieser die Ware an der vereinbarten Lieferadresse übergeben wird. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

5.    Verpackung, Versand

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die zu liefernden Waren sachgerecht und handelsüblich vom Lieferanten zu verpacken. Soweit nicht anderes vereinbar wird, ist DDL berechtigt die Versandart (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg) selbst zu bestimmen. Für Beschädigungen oder des Verlustes infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.

6.    Gewährleistung, Rügepflicht

Für Rechte der DDL bei Mängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.  Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf DDL die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung der Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die - insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von DDL - Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von DDL, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen DDL Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn DDL der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann DDL Nacherfüllung  - nach Wahl von DDL durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache - innerhalb einer von DDL gesetzten, angemessenen Frist vom Lieferanten verlangen. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung aufgewendeten Kosten trägt der Lieferant, dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet DDL jedoch nur, wenn diese erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer der von DDL gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann DDL den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für DDL unzumutbar, bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich zu unterrichten. Für die kaufmännische Untersuchungs- Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn DDL sie dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen seit Eingang der Ware mitteilt. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Dies gilt nicht bei offen zutage liegenden Mängeln; bei diesen finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet DDL nicht auf Gewährleistungsansprüche. Im Übrigen ist DDL im Falle der Lieferung mangelhafter Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat DDL nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

7.    Produkthaftung

Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, DDL von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von DDL durchgeführten Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird DDL den Lieferanten  - soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 10.000.000,00 zu unterhalten. Der Lieferant wird auf Verlangen der DDL dieser jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

8.    Hinweispflicht

Bei Waren, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen einer Sonderbehandlung bezüglich der Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und der Abfallbeseitigung bedürfen, ist der Lieferant verpflichtet, DDL hierüber zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigungspflicht umfasst insbesondere sich aus der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ergebende relevante Informationen zu registrierungspflichtigen Stoffen.

9.    Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung von DDL für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

10.    Unterlagen von DDL

An von DDL abgegebenen Bestellungen, Aufträgen und anderen Unterlagen behält sich DDL das Eigentum oder Urheberrecht vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden. Der Lieferant darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung von DDL weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf Verlangen von DDL vollständig an diese zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

11.    Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, DDL von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen diese wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und alle notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch derjenigen gemäß §§ 683, 670 BGB, im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

12.    Ersatzteile

Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an DDL gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an DDL gelieferten Produkte einzustellen, wird er dies DDL unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

13.    Verjährung


Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen DDL geltend machen kann. Mit dem Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit DDL wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

14.    Qualitätsmanagementsystem, Lieferanten-Audit

Der Lieferant ist verpflichtet, bei der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung ein geeignetes Qualitätsmanagement-System anzuwenden und auf Verlangen von DDL nachzuweisen. DDL sowie die zuständigen Behörden haben das Recht, sich von der Qualitätsfähigkeit des Lieferanten durch System, Prozess- und/oder Produktaudits zu überzeugen. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Ziffer 14 verpflichten.

15.    Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an DDL zurückgeben. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Ziffer 15 verpflichten.

16.    Datenschutz

Der Lieferant wird gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hingewiesen, dass DDL die Lieferantendaten in maschinenlesbarer Form speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des zum Lieferanten bestehenden Vertragsverhältnisses sowie zu Marketingzwecken bearbeitet.

17.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG). Ausschließlich die deutsche Version dieser AGB ist bindend. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – Augsburg. DDL ist jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Lieferanten zu erheben. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten gegenüber DDL abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hinweise auf die gesetzlichen Regelungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden. Soweit eine oder mehrere Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sind berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass anstelle der unwirksamen Klausel eine Klausel als vereinbart gilt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel weitestgehend entspricht.